ARAG Rechtsschutz
Die Bedeutung der Rechtsschutzversicherungen
Rechtsschutzversicherungen haben in den letzten Jahren einen immer bedeutenderen Stellenwert unter den Versicherungsarten eingenommen. Dies liegt nicht zuletzt an den zunehmenden sozialen Auseinandersetzungen (z. B. im Bereich der Mietstreitigkeiten oder im Straßenverkehrsbereich) und an den immer komplizierter werdenden rechtlichen Zusammenhängen (z. B. auf dem Gebiet des Arbeits- und Sozialrechts).
Die Rechtsschutzversicherung deckt trotz der vielen Risikoausschlüsse in den Versicherungsbedingungen einen weitgehenden Bereich der erfahrungsgemäß für die Mehrzahl der Bürger relevanten Rechtsgebiete ab. Der Rechtsuchende würde den unsicheren Instanzenweg ohne entsprechenden Kostenschutz häufig scheuen. Für einen optimalen Versicherungsschutz ist allerdings eine Reihe von Besonderheiten bei der Vertragsgestaltung zu beachten. Gerne informieren wir Sie daher individuell.
Die Rechtsschutzversicherung wird in unterschiedlichen Formen angeboten:
a) Verkehrs-Rechtsschutz
b) Fahrer-Rechtsschutz
c) Privat-Rechtsschutz für Selbständige
d) Berufs-Rechtsschutz für Selbständige, Rechtsschutz für Firmen und Vereine
e) Privat- und Berufs-Rechtsschutz für Nichtselbständige
f) Privat-, Berufs- und Verkehrs-Rechtsschutz für Nichtselbständige
g) Landwirtschafts- und Verkehrs-Rechtsschutz
h) Privat-, Berufs- und Verkehrs-Rechtsschutz für Selbständige
i) Rechtsschutz für Eigentümer und Mieter von Grundstücken und Wohnungen
Rechtsschutz Leistungen
Gesetzliche Gebühren des Rechtsanwaltes
Der Versicherer trägt die gesetzliche Vergütung eines für den Versicherungsnehmer tätigen Rechtsanwaltes, also die eigenen Anwaltskosten (Gebühren und Auslagen) im Umfang des § 5 Abs. 1a) und b) ARB 94. Diese richten sich grundsätzlich nach dem Streitwert oder nach sogenannten Rahmengebühren.
Gebühren aus Honorarvereinbarungen
Die Vergütung aus einer Honorarvereinbarung des Versicherungsnehmers mit einem für ihn tätigen Rechtsanwalt trägt der Versicherer, soweit die gesetzliche Vergütung, die ohne Honorarvereinbarung entstanden wäre, von ihm getragen werden müsste.
Gerichtskosten
Die Gerichtskosten können wie folgt untergliedert werden:
- Gerichtsgebühren nach dem Gerichtskostengesetz;
- Entschädigungen für Zeugen und Sachverständige, soweit diese vom Gericht herangezogen werden;
- Gerichtsvollzieherkosten.
Gebühren in Schieds- und Schlichtungsverfahren
Der Versicherer trägt die Gebühren eines Schieds- oder Schlichtungsverfahrens bis zur Höhe der Gebühren, die im Falle der Anrufung eines zuständigen staatlichen Gerichts erster Instanz entstehen.
Behördenkosten
Hierzu zählen die Gebühren und Auslagen in Verfahren vor Verwaltungsbehörden einschließlich der Entschädigung für Zeugen und Sachverständige, die von der Verwaltungsbehörde herangezogen werden sowie die Kosten der Vollstreckung im Verwaltungswege.
Sachverständigenkosten
Der Versicherer trägt die übliche Vergütung:
- eines öffentlich bestellten technischen Sachverständigen oder einer rechtsfähigen technischen Sachverständigenorganisation in Fällen der Verteidigung in verkehrsrechtlichen Straf- und Ordnungswidrigkeitenverfahren und der Wahrnehmung rechtlicher Interessen aus Kauf- und Reparaturverträgen von Landfahrzeugen.
- eines im Ausland ansässigen Sachverständigen in Fällen der Geltendmachung von Ersatzansprüchen wegen der im Ausland eingetretenen Beschädigung eines Landfahrzeuges.
Reisekosten
- die Reisekosten des Rechtsanwaltes, wenn dieser einen auswärtigen Beweistermin wahrnimmt;
- die Reisekosten des Versicherungsnehmers zu einem ausländischen Gericht, wenn sein Erscheinen als Beschuldigter oder Partei vorgeschrieben und zur Vermeidung von Rechtsnachteilen erforderlich ist, bis zur Höhe der für deutsche Rechtsanwälte geltenden Sätze für Geschäftsreisen.
Gegnerische Kosten
Die dem Gegner durch die Wahrnehmung seiner rechtlichen Interessen entstandenen Kosten sind versichert, soweit der Versicherungsnehmer zu deren Erstattung verpflichtet ist.
Kaution
Der Versicherungsschutz umfasst auch die Zahlung eines zinslosen Darlehens in Höhe der Kaution, die zu stellen ist, um den Versicherungsnehmer einstweilen von Strafverfolgungsmaßnahmen zu verschonen.
Nebenklagekosten
Übersetzungskosten
Risikoausschlüsse
Auflistung der ausgeschlossenen Rechtsgebiete
Soweit nicht etwas anderes vereinbart ist, bezieht sich der Versicherungsschutz nicht auf die Wahrnehmung rechtlicher Interessen
(1) die in ursächlichem Zusammenhang stehen mit
a) Krieg, feindseligen Handlungen, Aufruhr, inneren Unruhen, Streik, Aussperrung oder Erdbeben;
b) Nuklear- und genetischen Schäden, soweit diese nicht auf eine medizinische Behandlung zurückzuführen sind;
c) Bergbauschäden an Grundstücken und Gebäuden;
d) dem Erwerb oder der Veräußerung eines zu Bauzwecken bestimmten Grundstückes,
- der Planung oder Errichtung eines Gebäudes oder Gebäudeteils, das sich im Eigentum oder Besitz des Versicherungsnehmers befindet oder das dieser zu erwerben oder in Besitz zu nehmen beabsichtigt,
- der genehmigungspflichtigen baulichen Veränderung eines Grundstückes, Gebäudes oder Gebäudeteils, das sich im Eigentum oder Besitz des Versicherungsnehmers befindet oder das dieser zu erwerben oder in Besitz zu nehmen beabsichtigt;
(2)
a) zur Abwehr von Schadenersatzansprüchen, es sei denn, dass diese auf einer Vertragsverletzung beruhen;
b) aus kollektivem Arbeits- oder Dienstrecht;
c) aus dem Recht der Handelsgesellschaften oder aus Anstellungsverhältnissen gesetzlicher Vertreter juristischer Personen;
d) in ursächlichem Zusammenhang mit Patent-, Urheber-, Warenzeichen-, Geschmacksmuster-, Gebrauchsmusterrechten oder sonstigen Rechten aus geistigem Eigentum;
e) aus dem Kartell- oder sonstigen Wettbewerbsrecht;
f) in ursächlichem Zusammenhang mit Spiel- oder Wettverträgen sowie Termin- oder vergleichbaren Spekulationsgeschäften;
g) aus dem Bereich des Familien- und Erbrechtes, soweit nicht Beratungs-Rechtsschutz gemäß § 2 k besteht;
h) aus dem Rechtsschutzversicherungsvertrag gegen den Versicherer oder das für diesen tätige Schadenabwicklungsunternehmen;
i) wegen der steuerlichen Bewertung von Grundstücken, Gebäuden oder Gebäudeteilen sowie wegen Erschließungs- und sonstiger Anliegerabgaben, es sei denn, dass es sich um laufend erhobene Gebühren für die Grundstücksversorgung handelt;
(3)
a) in Verfahren vor Verfassungsgerichten;
b) in Verfahren vor internationalen oder supranationalen Gerichtshöfen, soweit es sich nicht um die Wahrnehmung rechtlicher Interessen von Bediensteten internationaler oder supranationaler Organisationen aus Arbeitsverhältnissen oder öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnissen handelt;
c) in ursächlichem Zusammenhang mit einem über das Vermögen des Versicherungsnehmers beantragten oder eröffneten Konkurs- oder Vergleichsverfahren;
d) in Enteignungs-, Planfeststellungs-, Flurbereinigungs- sowie im Baugesetzbuch geregelten Angelegenheiten;
e) in Ordnungswidrigkeiten- und Verwaltungsverfahren wegen des Vorwurfes eines Halt- oder Parkverstoßes;
(4)
a) mehrerer Versicherungsnehmer desselben Rechtsschutzversicherungsvertrages untereinander, mitversicherter Personen untereinander und mitversicherter Personen gegen den Versicherungsnehmer;
b) nichtehelicher Lebenspartner untereinander in ursächlichem Zusammenhang mit der nichtehelichen Lebensgemeinschaft, auch nach deren Beendigung;
c) aus Ansprüchen oder Verbindlichkeiten, die nach Eintritt des Rechtsschutzfalles auf den Versicherungsnehmer übertragen worden oder übergegangen sind;
d) aus vom Versicherungsnehmer in eigenem Namen geltend gemachten Ansprüchen anderer Personen oder aus einer Haftung für Verbindlichkeiten anderer Personen;
(5) soweit die Wahrnehmung rechtlicher Interessen in den Fällen des § 2 a bis h in ursächlichem Zusammenhang damit steht, dass der Versicherungsnehmer eine Straftat vorsätzlich begangen hat oder nach der Behauptung eines anderen begangen haben soll, es sei denn, dass der Vorwurf vorsätzlichen Verhaltens deutlich erkennbar unbegründet ist oder sich im nachhinein als unbegründet erweist.
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