Die wichtigsten Fragen und Antworten zur Zahn Versicherung Z100

Inlays

Sieht die Zahnzusatzversicherung ARAG Z 100 Leistungen für Inlays vor?

Ja, die Aufwendungen für Inlays (Gold, Keramik, Kunststoff) sind mit 80% erstattungsfähig. Es wird in der Regel auf der Rechnung der Kassenzuschuss für eine Amalgamfüllung abgezogen. Der Unterschied zwischen Kunststoff-Füllungen und Inlays liegt darin, dass Kunststoff-Füllungen direkt im Mund des Patienten eingebracht und Inlays dagegen im Labor hergestellt werden.
 

Knirscherschienen

Gibt es bei der Zahn Versicherung ARAG Z 100 Erstattung für Knirscherschienen (Aufbiss-Schienen)?

Nein, denn Aufbiss-Schienen sind eine Leistung der GKV. Es wird nur die Funktionsdiagnostik hierzu mit 80% getragen.

 

Speicheltests, Bakerientests

Sieht die Zahnzusatzversicherung Leistungen für Speicheltests, Bakterientests usw. vor?

Diese Maßnahmen sind medizinisch umstritten und nicht im Versicherungsschutz enthalten. Bei Parodontosetests (z.B. DNA-Sondentest, Padotest) wird die medizinische Notwendigkeit im Einzelfall anhand der Laborwerte geprüft.
 

Kunststoff-Füllungen

Sieht die Zahnzusatzversicherung Zahlungen für Kunststoff-Füllungen vor?

An den Frontzähnen ist dies Teil der kassenärztlichen Versorgung.
Für Kunststofffüllungen an bleibenden Seitenzähnen leistet die Zahnzusatzversicherung Z100 analog nach den Inlayziffern 215 bis 217 zum 2,3fachen Satz.
Kunststoff-Füllungen an Milchzähnen werden nicht gezahlt, da die Milchzahnfüllung eine Leistung der GKV ist.
Kunststoff-Füllungen nennt man auch dentinadhäsive Rekonstruktion, Säure-Ätz-Technik, Kompositefüllung, Mehrschichttechnik usw.
 

Parodontalbehandlung

Sieht diese Zahnzusatzversicherung eine Übernahme für Parodontalbehandlungen vor?

Dies muss im Rahmen der kassenärztlichen Versorgung erfolgen. Privatärztliche Rechnungen sind nur dann erstattungsfähig, wenn die medizinische Notwendigkeit nicht im Rahmen der kassenärztlichen Versorgung abgerechnet werden kann.

Mehrkosten, die zusätzlich zur Kassenleistung in Rechnung gestellt werden, fallen nicht in den Versicherungsschutz (z.B. Anwendung eines Lasers oder Vectors, Operationsmikroskop, Vor- und Nachbehandlungen usw.)
Wenn die Kasse dagegen die Leistung gänzlich ablehnt, leistet die ARAG mit 100 %, sofern für die Behandlung die medizinische Notwendigkeit gegeben ist. Lappenoperation (offene Kürettage) und Knochenaufbau (z. B, mit Emdogain) sind bei medizinischer Notwendigkeit mit der Zahnzusatzversicherung Z100 ebenfalls mitversichert.

Schleimhauttransplantation

Sieht diese Versicherung Leistungen für eine Schleimhauttransplantation vor?

Ja, bei medizinischer Notwendigkeit liegt die Leistung bei 100%.

Wurzelbehandlung

Sieht die Zusatzversicherung Zahlungen für Wurzelbehandlungen vor?

Dies muss im Rahmen der kassenärztlichen Versorgung erfolgen, sofern die Kassenrichtlinien erfüllt sind. Mehrkosten, die zusätzlich zur Kassenleistung in Rechnung gestellt werden, fallen nicht in den Versicherungsschutz (z. B. Anwendung einer Lasers, Operationsmikroskop, Längenbestimmung, medikamentöse Einlagen, Anwendung elektrophysikalisch-chemischer Methoden usw.)

Wenn die Kasse dagegen die Zahlung gänzlich ablehnt, leistet die ARAG, sofern dies medizinisch notwendig ist mit 100%. Wurzelspitzenresektionen wird nach wie vor von der gesetzlichen Krankenkasse übernommen.

Fissurenversiegelung

Was ist mit Fissurenversiegelungen?

Fissuren sind die Täler im Kauflächenrelief der Seitenzähne.
Fissurenversiegelungen werden auch außerhalb der Richtlinien der gesetzlichen Krankenkasse bei den bleibenden Zähnen übernommen. Die Tarifbedingungen sehen eine Begrenzung von einmal pro Kalenderjahr vor. Ziffer 200: Versiegelung von kariesfreien Zahnfissuren mit aushärtenden Kunststoffen. Die gesetzliche Krankenversicherung übernimmt bei Kindern und Jugendlichen unter 18 Jahren die Fissurenversiegelung an den bleibenden Backenzähnen (6er und 7er). Die kleinen Backenzähne (4er und 5er) werden aus dem Z100 übernommen.
Es werden keine Fissurenversiegelungen an Milchzähnen gezahlt.

Zahnkosten-Zusatzversicherung

Warum brauche ich eine Zahnkosten-Zusatzversicherung?

Die gesetzlichen Krankenkassen kürzen ihre Leistungen.

Zuletzt wurden 2005 gravierende Änderungen vorgenommen. Seitdem wird für Zahnersatz nur noch ein befundbezogener Festzuschuss übernommen - egal, für welche Art der Versorgung Sie sich zusammen mit dem Zahnarzt entscheiden.
Zur Auswahl stehen die Regelversorgung, die über die Regelversorgung hinausgehende gleichartige Versorgung und die von der Regelversorgung abweichende andersartige Versorgung. Schon bei der einfachen Versorgung entsteht eine hohe Eigenbeteiligung.

Zahnleistungen

Welche Zahnleistungen sind versichert?

  • Zahnbehandlung: 100 % (z. B. professionelle Zahnreinigung),
  • Zahnersatz: 100 %, wenn die Rechnung keine Vergütungsanteile nach GOZ enthält (Regelversorgung),
  • 80 %, wenn die Rechnung vollständig oder teilweise Vergütungsanteile nach GOZ enthält (gleichartige bzw. andersartige Versorgung),
  • Kieferorthopädie: 80 %, wenn für eine medizinisch notwendige kieferorthopädische Behandlung kein Leistungsanspruch gegenüber der GKV besteht

Erstattungsfähig sind Aufwendungen für medizinisch notwendige zahnärztliche Behandlungen. Alle Behandlungen müssen im Rahmen der kassenärztlichen Versorgung erfolgen, also von Behandlern mit Kassenzulassung durchgeführt und im Rahmen der kassenärztlichen Vorschriften abgerechnet werden. Sofern Anspruch auf Leistungen der gesetzlichen Krankenversicherung besteht, sind Originalrechnungen mit einer Bestätigung der gesetzlichen KV über die gewährten Zahlungen einzureichen. Die Zahlungen der gesetzlichen Krankenversicherung müssen jeweils zuerst in Anspruch genommen werden.

Zahnbehandlung

Sieht die Zahnzusatzversicherung Zahlungen für Zahnbehandlung vor?

Ja, es sind Zahlungen für professionelle Zahnreinigung, Fissurenversiegelung, Parodontalbehandlungen, Schleimhauttransplantationen, Wurzelbehandlungen, Kunststoff-Füllungen, Inlays und Funktionsdiagnostik vorgesehen.

Professionelle Zahnreinigung

Sieht diese Zahnzusatzversicherung Erstattung für professionelle Zahnreinigung vor?

Ja, die Kosten für professionelle Zahnreinigung fallen in den Versicherungsschutz. Es werden jedoch keine Pauschalbeträge akzeptiert. Die Abrechnung muss nach der Gebührenordnung für Zahnärzte erfolgen, z.B. Ziffer 405 für 28 Zähne zum 3,5fachen Satz (59,92 Euro). Der erhöhte Aufwand der professionellen Zahnreinigung wird über den 3,5fachen Satz abgerechnet. Entsprechend den Abrechnungsbestimmungen können auch noch die Ziffern 100, 101, 102, 201, 402 hinzugezogen werden, sofern die entsprechenden Leistungen erbracht wurden. Ziffer 100: Erstellen eines Mundhygienestatus und eingehende Unterweisung zur Vorbeugung gegen Karies und parodontale Erkrankungen, Dauer mindestens 25 Minuten Ziffer 101: Kontrolle des Übungserfolges einschließlich weiterer Unterweisung, Dauer mindestens 15 Minuten Ziffer 102: Lokale Fluoridierung mit Lack oder Gel als Maßnahme zur Verbesserung der Zahnsubstanz Ziffer 201: Behandlung überempfindlicher Zahnflächen Ziffer 402: Lokalbehandlung von Mundschleimhauterkrankungen. Die Tarifbedingungen sehen bezüglich der Ziffern 100, 101, 102 und 201 eine Begrenzung von einmal pro Kalenderjahr vor. Für professionelle Zahnreinigung wird kein Pauschalbetrag und keine analoge Berechnung anderer Ziffern, z.B. 206, 212, 404 und 407 akzeptiert.

Die Kosten für Zahnreinigung bei Kindern und Jugendlichen unter 18 Jahren werden nicht erstattet, denn Prophylaxemaßnahmen sind eine Leistung der gesetzlichen Krankenkasse.

Zahnersatz

Sieht diese Zahnzusatzversicherung Erstattungen für Zahnersatz vor?

Die Behandlung muss im Rahmen der kassenärztlichen Versorgung erfolgen.

Es empfiehlt sich, vor Behandlungsbeginn einen Heil- und Kostenplan (Kostenvoranschlag) einzureichen. Sollte eine Regelversorgung durchgeführt werden (gesetzlicher Heil- und Kostenplan ohne GOZ-Anteile), dann erhalten Sie eine Erstattung in Höhe von 100%. Enthält der gesetzliche Heil- und Kostenplan GOZ-Ziffern (GOZ = Gebührenordnung für Zahnärzte für private Abrechnung), z.B. bei einer gleichartigen Versorgung (Vollkeramikkrone oder Galvanokrone) oder einer andersartigen Versorgung (Teleskopprothese oder Krone auf Implantat), dann leistet die ARAG zusammen mit der GKV 80%. Laborleistungen werden entsprechend der BEL- (vertragszahnärztlich vereinbarte Laborpreise) oder BEB- Liste (privatzahnärztlichen Leistungen der Zahntechnikpreise) übernommen. Maßgeblich für die Übernahme von Versicherungsleistungen ist die medizinische Notwendigkeit einer Behandlung. Rein kosmetische Maßnahmen (z.B. Zahnfarbenbestimmung, individuelles charakterisieren der Keramik, Keramikschulter, Farbnahme, Fotodokumentation) sind nicht erstattungsfähig.

„Regelleistung“

Was versteht man unter „Regelleistung“?

Die Regelleistung stellt nur die absolute Grundversorgung sicher. So sind z.B. die Kauflächen bei Zahnkronen nicht mit einem zahnfarbenen Material überzogen. Die hinteren Zahnkronen sind komplett ohne Verblendungen, man sieht nur eine Goldkrone.

Funktionsdiagnostik

Sieht diese Zahnzusatzversicherung Erstattungen für Funktionsdiagnostik im Zusammenhang mit Zahnersatz vor?

Bei medizinischer Notwendigkeit wird auch die Funktionsdiagnostik tariflich zu 80% übernommen (Ziffern 800 bis 810). Für Ziffer 800 muss der entsprechende Befundbogen zusammen mit der Rechnung eingereicht werden.

Implantate

Sieht diese Zahnzusatzversicherung Zahlungen für Implantate vor?

Ja, die Aufwendungen für medizinisch notwendige Implantate werden zu 80 % erstattet. Die Anzahl der Implantate ist nicht begrenzt. Implantate werden aufgrund medizinischer Notwendigkeit übernommen. Kieferaufbauende Maßnahmen und die dazugehörigen chirurgischen Maßnahmen sind hierbei ebenfalls mit 80% erstattungsfähig. Bei Implantaten benötigen wir vor Behandlungsbeginn einen Kostenvoranschlag und ein Röntgenbild zur Prüfung der medizinischen Notwendigkeit.

Verblendschalen

Sieht diese Zahnzusatzversicherung Zahlungen für Verblendschalen (Veneere) vor?

Verblendschalen werden bei medizinischer Notwendigkeit übernommen. Vor Behandlungsbeginn muss ein Kostenvoranschlag, ein Kiefermodell, sowie ein Röntgenbild vorgelegt werden. Die Erstattung beträgt 80%.

Kieferorthopädie

Sieht diese Zahnzusatzversicherung Zahlungen für Kieferorthopädie bei Kindern und Erwachsenen vor?

KIG ist das befundbezogene kieferorthopädische Indikationssystem mit Einstufung des Behandlungsbedarfs nach kieferorthopädischen Indikationsgruppen. Es löste zum 1. Januar 2002 das therapieorientierte Indikationssystem ab. Anhand der kieferorthopädischen Indikationsgruppen wird durch den Kieferorthopäden festgestellt, ob eine Fehlstellung vorliegt, für deren Behandlung der Versicherte einen Leistungsanspruch gegenüber der gesetzlichen Krankenversicherung hat. Hierzu erfolgt die Einstufung des Befunds in fünf verschiedene Behandlungsbedarfsgrade. Die gesetzlichen Krankenversicherungen übernehmen die Kosten für die Grade 3, 4 und 5. Die Kieferorthopädische Behandlung auch außerhalb GKV-Richtlinien (gilt für Kinder und Jugendliche unter 18 Jahren) wird wie folgt gezahlt: Bei KIG 3, 4 und 5 erfolgt keine Leistung durch die ARAG, da die gesetzliche Kasse leistet. Die sogenannten Mehrkosten (z B. Mini- oder Keramikbrackets, Bracketumfeldversiegelung, superelastische Bögen, professionelle Zahnreinigung, Zwischendiagnostik, Funktionsanalyse, Lingualtechnik usw.), die zusätzlich zur Kassenleistung in Rechnung gestellt werden, fallen nicht in den Versicherungsschutz. Leistet die Kasse nicht, so fällt eine medizinisch notwendige Kieferorthopädische Behandlung in den Versicherungsschutz, wie es z.B. bei KIG 2 der Fall sein kann. Sollte bei einem Patienten über 18 Jahren Kieferorthopädie angeraten sein, dann ist diese bei medizinischer Notwendigkeit mit 80% erstattungsfähig.

Bitte legen Sie der ARAG einen Kostenvoranschlag, Röntgenbilder und Kiefermodelle zur Prüfung vor (gilt auch bei Kindern).

Verblendung

Bis zu welchem Seitenzahn wird eine Verblendung übernommen?

Ab dem 6. Zahn werden die Kosten für Keramikverblendungen nicht übernommen. Keine Erstattung erfolgt somit für die Zähne 16, 17, 18, 26, 27, 28, 36, 37, 38, 46, 47 und 48. 

Narkose

Sieht die Zahnzusatzversicherung Zahlungen für Narkose vor?

Die Zahnzusatzversicherung Z100 leistet für medizinisch notwendige Vollnarkosen oder Sedierungen. Es wird im Einzelfall anhand des Röntgenbildes und zahnärztlichen Attestes geprüft. „Angst vorm Zahnarzt“ ist allerdings kein Grund für eine Vollnarkose. Bei Kindern unter 12 Jahren muss zusätzlich der Ablehnungsbescheid der gesetzlichen Krankenkasse vorgelegt werden.

 

Gebührensatz

Bis zu welchen Gebührensatz zahlt die Zahnzusatzversicherung Z100?

Der Z100 sieht keine Beschränkung auf einen bestimmten Steigerungsfaktor der Gebührenordnung für Zahnärzte vor. Die Erstattung erfolgt in der Regel bis zu Faktor 2,3. Mit entsprechender Begründung kann bis zu Faktor 3,5 abgerechnet werden. Bei wirksamer individueller Vereinbarung und objektiv nachvollziehbaren Gründen leistet die ARAG über die Höchstsätze hinaus. Im Rahmen einer chirurgischen Maßnahme (z.B. Implantat) kann ein Mund- und Kieferchirurg auch nach der GOÄ (Gebührenordnung für Ärzte) abrechnen.

Summenbegrenzungen

Gibt es Summenbegrenzungen in den ersten Jahren?

Ja, die maximale tarifliche Leistung ist in den ersten beiden Jahren begrenzt. Im 1. Jahr liegt die Grenze bei 500 Euro, im 2.Jahr bei 1.000 Euro. Ab dem 3. Jahr besteht keine Grenze mehr. Die Begrenzungen entfallen, wenn die erstattungsfähigen Aufwendungen nachweislich auf einen nach Versicherungsbeginn eingetretenen Unfall zurückzuführen sind.

Zahnzusatzversicherung Z100 selbständig

Kann der Zahnzusatztarif Z100 selbständig abgeschlossen werden?

Ja, lediglich die Mitgliedschaft bei einer gesetzlichen Krankenversicherung muss vorliegen. Für Personen mit Kostenerstattungsprinzip ist dieses Produkt aber nicht abschließbar.

Wartezeiten

Sieht diese Zahnzusatzversicherung Wartezeiten vor?

Ja, die Wartezeit beträgt 3 Monate für Zahnbehandlung und 8 Monate für Zahnersatz und Kieferorthopädie.

Wartezeiten entfallen

Können die Wartezeiten entfallen?

Ja, wenn mit dem Antrag ein Zahnstatus (vom Zahnarzt unterschrieben und abgestempelt) eingereicht wird, der höchstens 4 Wochen alt ist.

Fehlende Zähne

Können fehlende Zähne mitversichert werden?

Ja, bis zu 4 fehlende oder durch Prothesen ersetzte Zähne können mit einem Risikozuschlag von 10% pro betroffenen Zahn mitversichert werden. Ab 5 bis 7 fehlenden Zähnen und/oder prothetisch ersetzten Zähnen ist nur ein Leistungsausschluss möglich. Ab 6 fehlender Zähne und ab 8 prothetisch (nicht Brückenglied, sondern Prothese) ersetzter Zähne ist kein Angebot möglich.

Medizinische Notwendigkeit

Was versteht man unter der Erläuterung „medizinische Notwendigkeit“?

Die Beurteilungsformel für den Begriff der medizinischen Notwendigkeit lautet nach der höchstrichterlichen Rechtsprechung so: Eine Behandlungsmaßnahme ist medizinisch notwendig, wenn es nach den objektiven medizinischen Befunden und wissenschaftlichen Erkenntnissen zum Zeitpunkt der Behandlung vertretbar war, sie als medizinisch notwendig anzusehen.

 

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